Um auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen Parkausweis. Dieser Parkausweis ist blau, mit einem Lichtbild versehen und gilt bundesweit, aber auch in den EU-Ländern (im Ausland gelten dann allerdings die im jeweiligen Land geltenden Regelungen).

Um diesen Parkausweis zu beantragen – meistens bei der Straßenverkehrsbehörde oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis
• Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhn- licher Gehbehinderung
• Blinde Menschen
• Schwerbehinderte mit Gehbehinderung, die eine
ständige Begleitperson benötigen
• Schwerbehinderte, die einen Grad der Behinde- rung von mindestens 60 % aufgrund der Erkran- kung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa auf weisen (nur Parkausweis für besondere Grup- pen)
• Schwerbehinderte, die einen Grad der Behinde- rung von mindestens 70 % aufgrund künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnablei-
tung aufweisen (nur Parkausweis für besondere Gruppen)
Der Parkausweis für besondere Gruppen gilt deutschlandweit, berechtigt allerdings nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
Zu was berechtigt der Parkausweis?
• Parken auf Behindertenparkplätzen (Nur Bayern und Europa)

Soweit in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht auch:
• im eingeschränkten Haltverbot oder auf Bewoh- nerparkplätzen bis zu drei Stunden
• im Zonenhaltverbot mit Überschreitung der zu- gelassenen Parkdauer
• auf Kurzzeitparkplätzen (Parkscheibenregelung) über die zugelassene Höchstparkdauer hinaus
• in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entla- den freigegeben ist, während der Lieferzeit
• an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
• in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit der Durch- gangsverkehr nicht behindert wird Soweit nichts anderes angegeben ist, beträgt die Höchstparkdauer 24 Stunden.

Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht automatisch zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Der amtliche blaue Sonderparkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren. 

Parkausweise nach altem Muster, die vor dem 01.01.2001 ausgestellt wurden, wurden am 31.12.2010 ungültig.